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VSG NRW

§ 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/31#abs-1 (1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/31#abs-2 (2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, auch bei der Datenverarbeitung nach § 26; sie oder er berät die Verfassungsschutzbehörde in Belangen des Datenschutzes. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet das Kontrollgremium nach § 50 über durchgeführte Kontrollmaßnahmen. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht darum, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/31#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie

2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/31#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/31#abs-5 (5) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann die für den Datenschutz verantwortliche Stelle auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

§ 30 § 32